Auch wenn der Standort landschaftlich exponiert liegt, lässt sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon sprechen, dass die Grösse des Bauvorhabens bzw. die Auswirkungen des Projekts auf die bestehende Nutzungsordnung derart bedeutend wären, dass das Vorhaben in einem Baubewilligungsverfahren nicht angemessen erfasst werden könnte und ein Planungsverfahren erforderlich wäre.