Auch in der (überlagernden) Schutzzone des HSD sind für die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens betriebsnotwendige Bauten und Anlagen im Grundsatz zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 HSD). Von der kommunalen Landschaftsschutzzone, welche bezüglich der Zulässigkeit von Bauten und Anlagen strenger bzw. einschränkender als die Schutzzone des HSD ist (siehe § 18 Abs. 2 und 3 BNO), ist der Standort dagegen nicht erfasst (siehe bereits Erw. II/3.2). Das Bauvorhaben bzw. die Gesamtanlage ist sodann unbestrittenermassen nicht UVP-pflichtig (siehe dazu auch Art. 10a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] i.V.m.