3.4. 3.4.1. Vor Verwaltungsgericht argumentiert die Vorinstanz, sie stütze die Planungspflicht für das Bauprojekt nicht primär auf richtplanerische Grundlagen, sondern auf das Bundesrecht, namentlich Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG, wobei in Grenzfällen den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum gewährt werde (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2 f.; Duplik Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2; jeweils namentlich mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020, Erw. 2.5).