mithin mangle es dem Bauprojekt an einer Bewilligungsvoraussetzung (angefochtener Entscheid, S. 9). Im Ergebnis begründete die Vorinstanz den Bauabschlag somit damit, dass das Vorhaben der richtplanerischen Anordnung (Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.4) widerspricht. Diese Begründung ist – wie dargelegt – jedoch nicht zulässig, da der Richtplan für - 11 - Private keine direkte Bindungswirkung hat. Die vorinstanzliche Begründung des Bauabschlags verstösst gegen Art. 9 Abs. 1 RPG.