Die Vorinstanz wies in ihrem ablehnenden Entscheid auf die Einhaltung des planerischen Stufenbaus (Art. 2 Abs. 1 RPG) hin, wobei sie sodann argumentierte, für das Bauvorhaben sei gemäss richtplanerischer Anordnung (Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.4) am vorgesehenen Standort eine Positivplanung (Siedlungsei resp. L-Standort) erforderlich. Die Bewilligung des Projekts stehe unter dem Vorbehalt einer positiven Grundlage im Zuge der Umsetzung der LkB auf Stufe der Nutzungsplanung; mithin mangle es dem Bauprojekt an einer Bewilligungsvoraussetzung (angefochtener Entscheid, S. 9).