3.3. Da die im Richtplan enthaltenen Planungsanweisungen lediglich behördenverbindlich sind (siehe Art. 9 Abs. 1 RPG), können sie der privaten Bauherrschaft nicht direkt entgegengehalten werden. Eine direkte Anwendbarkeit des kantonalen Richtplans fällt in einem Baubewilligungsverfahren ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 5.2, 1C_488/2015 vom 24. August 2016, Erw. 4.5.4). Ein nutzungskonformes Bauvorhaben kann deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche dem kantonalen Richtplan (Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 5.2; siehe auch PIERRE TSCHANNEN, in: Praxiskommentar