was gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verstösst. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die LkB, soweit sie sich auf dem Gebiet der Gemeinde Q._____ mit der Schutzzone des HSD überschneiden, auf Stufe Nutzungsplanung nicht (bzw. nicht mehr) umgesetzt sind. Sie müssen nutzungsplanerisch daher wieder (bzw. erst noch) grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Dazu gehört auch, dass geprüft wird, ob und wo allfällige "Siedlungseier" bzw. "L-Standorte" ausgeschieden werden können (vgl. Planungsanweisung 1.4 des Richtplankapitels 2.3).