wirkungs-)Rechte sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten des Einzelnen zu gewährleisten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Behördenpraxis, wonach die LkB durch die seit 27. Juli 1986 in Kraft stehende Schutzzone des HSD auslegungsgemäss als umgesetzt gelten, letztlich zur Folge hat, dass dem Einzelnen die Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der nutzungsplanerischen Umsetzung der LkB entzogen wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG, Art. 82 lit. a [und b] i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), was gegen die Rechtsweggarantie (Art.