Dies weil die Behörden davon ausgingen, dass die LkB durch das HSD als umgesetzt gelten und die Festlegung einer zusätzlichen kommunalen Landschaftsschutzzone nicht notwendig ist (vgl. Vorakten, act. 124). Diese Praxis ist indes, wie die Vorinstanz einlässlich und zutreffend darlegte, nicht haltbar. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der LkB bildet nicht Gegenstand des (deutlich älteren) HSD. Die im Richtplan festgesetzten LkB müssen vielmehr auch im Bereich der Schutzzone des HSD separat im Verfahren der Nutzungsplanung umgesetzt werden. Dabei sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben zu beachten und die (Mit- - 10 -