Die heutige Bestimmung zur Landschaftsschutzzone (§ 18 BNO) enthält keine solche Regelung mehr. Mit Blick auf den Landschaftsschutz lässt sich dem Kulturlandplan entnehmen, dass das Gebiet mit den betroffenen, in der Landwirtschaftszone liegenden Parzellen nicht von einer Landschaftsschutzzone (im Kulturlandplan schwarz und auseinanderstehend schraffiert) überlagert ist (siehe auch Aktennotiz im Verfahren BVURA.16.88-3 zum Augenschein vom 15. Juni 2017, S. 2 f.). Im betreffenden Gebiet ist im Kulturlandplan als Orientierungsinhalt einzig die (überlagernde) Schutzzone des HSD (schwarz und eng schraffiert) eingetragen;