Der Standort des geplanten Bauvorhabens liegt im Bereich einer im Richtplan festgesetzten LkB. Die Vorinstanz legte bezüglich der (nutzungs-)planerischen Grundlagen korrekt dar, dass anlässlich der Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2015 / _____ 2018 die früher geltende Regelung von § 13 Abs. 4 aBNO – welche festgehalten hatte, dass die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone ohne Eintrag im Kulturlandplan auch für die Schutzzone im Bereich des HSD gelten (siehe Vorakten, act. 50) – gestrichen wurde. Die heutige Bestimmung zur Landschaftsschutzzone (§ 18 BNO) enthält keine solche Regelung mehr.