Die Umsetzung der LkB in der Nutzungsplanung kann je nach örtlicher Situation auf verschiedene Art erfolgen: So kann der Schutzauftrag mit kommunalen Landschaftsschutzzonen, mit Landwirtschaftszonen mit geeigneten Bestimmungen, oder mit anderen Zonen, die dem Schutzziel entsprechen, erfüllt werden (vgl. Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.2; Botschaft 00.50, S. 6 f.). Nach § 10 Abs. 1 BauG kann der Grosse Rat kantonale Nutzungspläne erlassen, soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, insbesondere zum Schutz von Landschaften und Gewässern.