Diese Planungsanweisungen des Richtplans (Richtplankapitel L 2.3) sind für Behörden verbindlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 RPG). Für Private hat der Richtplan dagegen keine direkte Bindungswirkung (statt vieler: BGE 143 II 276, Erw. 4.2). Die Planungsanweisungen des Richtplans sind in der Nutzungsplanung umzusetzen. Erst die Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich, sowohl für Privatpersonen als auch für Behörden (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG (vgl. BGE 143 II 276, Erw. 4.2.1; ferner: Botschaft 00.50, S. 6). Die Umsetzung der LkB in der Nutzungsplanung kann je nach örtlicher Situation auf verschiedene Art erfolgen: