3.2. Die LkB wurden im Jahre 2000 im Richtplan festgesetzt (Beschluss des Grossen Rats Nr. 2000-1907 vom 2. Mai 2000, 00.50; zu einzelnen Ausnahmen siehe Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Januar 2000, 00.50 [nachfolgend: Botschaft 00.50], S. 9). Gemäss den Planungsanweisungen des Richtplankapitels L 2.3 schützen die Gemeinden die im Richtplan festgesetzten LkB in der Nutzungsplanung. Sie legen die Rechtswirkungen und die genaue Gebietsabgrenzung fest. Sie scheiden Landschaftsschutzzonen, Landwirtschaftszonen mit geeigneten Bestimmungen oder andere Zonen, die dem Schutzziel entsprechen, aus.