Dennoch habe die Vorinstanz gestützt auf die im Richtplan verankerten LkB die Baubewilligung verweigert. Das bedeute im Ergebnis, dass die Vorinstanz dem Richtplan – entgegen seinen eigenen Aussagen – eine grundeigentümerverbindliche Wirkung gegeben habe, was dieser nicht habe. Die Vorinstanz hätte nicht über den Richtplanbeschluss (Festsetzung LkB) das private Bauvorhaben verhindern dürfen. Ein nutzungskonformes Bauvorhaben könne nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche dem behördenverbindlichen Richtplan. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen geltendes Recht und sei aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 2 ff.).