Die Vorinstanz habe zurecht erkannt, dass gestützt auf das HSD nicht die Ausscheidung eines Siedlungseis bzw. eine L-Standorts für grössere landwirtschaftlichen Neubauten verlangt werden könne. Ebenso habe sie richtig erkannt, dass die LkB gemäss dem Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich seien. Sie müssten in der Nutzungsplanung umgesetzt werden, damit sie dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könnten. Dennoch habe die Vorinstanz gestützt auf die im Richtplan verankerten LkB die Baubewilligung verweigert.