Die Vorinstanz hält auch vor Verwaltungsgericht daran fest, dass vorgängig einer Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren zwingend eine Gesamtbeurteilung mit positiver Standortausscheidung auf Stufe der Nutzungsplanung vorzunehmen sei, ansonsten der damit zusammenhängende Rechtsschutz und die demokratische Mitwirkung der Bevölkerung übergangen würde. Das Bauvorhaben verfüge somit nicht über die notwendige Positivplanung (Siedlungsei bzw. L-Standort), weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2 f.; Duplik Rechtsdienst Regierungsrat, S. 1 ff.)