Die LkB seien – namentlich auf dem Gebiet der Gemeinde Q._____ – nicht parzellenscharf umgesetzt, soweit sie sich mit der Schutzzone des HSD überschnitten. Der Gemeinderat sei daher ungeachtet der am 24. Januar 2018 genehmigten Gesamtrevision der BNO gehalten, die erforderliche nutzungsplanerische Anpassung – mit allfälliger Ausscheidung von L-Standorten bzw. von Siedlungseiern – innert einer Frist von grundsätzlich fünf Jahren vorzunehmen (§ 30a Abs. 1 und 2 BauG), wobei sich vorliegend eine zeitnahe Anpassung aufdränge (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7).