Die Behördenpraxis, gemäss welcher die LkB im Bereich der Schutzzone des HSD auf dem Weg der Auslegung als grundeigentümerverbindlich umgesetzt gälten, könne demnach nicht gestützt werden. Die LkB seien – namentlich auf dem Gebiet der Gemeinde Q._____ – nicht parzellenscharf umgesetzt, soweit sie sich mit der Schutzzone des HSD überschnitten.