Dies verstosse gegen die Rechtsweggarantie. Mangels hinreichender nutzungsplanerischer Grundlage auf Stufe des kantonalen Rechts seien somit die LkB im Bereich der Schutzzone des HSD als überlagernde Zonierung durch die jeweiligen Gemeinden im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit und der Nutzungsplanung erneut (bzw. erst noch) grundeigentümerverbindlich festzulegen (angefochtener Entscheid, S. 6 f.). Die Behördenpraxis, gemäss welcher die LkB im Bereich der Schutzzone des HSD auf dem Weg der Auslegung als grundeigentümerverbindlich umgesetzt gälten, könne demnach nicht gestützt werden.