_" fehle es an den raumplanerischen Grundlagen bzw. Voraussetzungen. Eine solche Auslegung des HSD rechtfertige sich umso mehr, da die im Vergleich zum HSD deutlich jüngere LkB von demselben staatlichen Organ, vom Grossen Rat, erlassen worden sei (vgl. Vorakten, act. 77, ferner auch act. 134). Das BVU, Abteilung Raumentwicklung, hielt zur Thematik übereinstimmend fest, gemäss kantonaler Planungspraxis würden die LkB durch das HSD als umgesetzt gelten. Angesichts der rechtskräftigen kantonalen Schutzzone sei die Festlegung einer zusätzlichen kommunalen Landschaftsschutzzone nicht notwendig (Vorakten, act. 124). -6-