Die Landschaftsschutzzonen seien in sämtlichen betroffenen Gemeinden konsequent um das HSD herum gelegt worden. Diese raumplanerische Ausgangslage führe dazu, dass auch in der Schutzzone des HSD, entsprechend dem Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.4, positiv mögliche Standorte für landwirtschaftliche Neubauten, sogenannte Siedlungseier oder L-Standorte, festgelegt werden müssten (Positivplanung), was vorliegend nicht der Fall sei. Das Vorhaben sei daher nicht bewilligungsfähig; für den angedachten Bau des Milchviehlaufstalls und des Einfamilienhauses am Standort "C._____" fehle es an den raumplanerischen Grundlagen bzw. Voraussetzungen.