2.2. 2.2.1. Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz bildete der Bauabschlag des Gemeinderats vom 16. Oktober 2023; diesem zugrunde lag die Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 25. September 2023 (vgl. Vorakten, act. 79 i.V.m. act. 76 ff.). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hielt dabei fest, nach der kantonalen raumplanerischen Praxis seien im Gebiet des HSD die LkB nicht mittels eigenen kommunalen Landschaftsschutzzonen umgesetzt worden. Die Landschaftsschutzzonen seien in sämtlichen betroffenen Gemeinden konsequent um das HSD herum gelegt worden.