4. Der Gemeinderat Q._____ hielt in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 fest, nachdem die abschliessende Beurteilung der massgebenden Aspekte nicht im Ermessen des Gemeinderats liege, werde die Abweisung der Beschwerde – allenfalls die Rückweisung zur Neubeurteilung der offenen Fragen – beantragt. 5. Mit Replik vom 16. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss der Beschwerde fest. 6. Der Rechtsdienst des Regierungsrats stellte in der Duplik vom 30. Juli 2025 namens des Regierungsrats erneut den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. Dezember 2025 beraten und entschieden.