B. Dagegen erhob A._____ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 6. November 2024 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 1'015.10, insgesamt Fr. 3'015.10, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 hat dieser somit noch Fr. 1'015.10 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.