Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.440 / MW / we (2024-001342) Art. 109 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Dambeck Verwaltungsrichter Michel Gerichtsschreiber Wildi Rechtspraktikantin Schläfli Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau gegen Vorinstanzen Gemeinderat Q._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 6. November 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Vom 27. Januar bis 27. Februar 2023 legte der Gemeinderat Q._____ das Baugesuch von A._____ für den Neubau eines Milchviehlaufstalls sowie eines Einfamilienhauses auf den Parzellen Nrn. ccc, ddd, aaa, bbb und eee ausserhalb der Bauzonen öffentlich auf. Während der Auflagefrist gingen gegen das Bauvorhaben drei Einwendungen ein. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, wies das Ge- such am 25. September 2023 ab. Mit Protokollauszug vom 16. Oktober 2023 hiess der Gemeinderat daraufhin die Einwendungen im Grundsatz gut (soweit auf diese einzutreten war) und wies das Baugesuch ab. B. Dagegen erhob A._____ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Dieser fällte am 6. November 2024 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 1'015.10, insge- samt Fr. 3'015.10, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Ab- züglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 hat dieser so- mit noch Fr. 1'015.10 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 13. November 2024 zugestellten Entscheid des Regie- rungsrats erhob A._____ am 12. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Regierungsrats Nr. 2024-001342 vom 6. November 2024 aufzuheben. 2. Die Sache sei dem Regierungsrat zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 3. Eventualiter: Die Sache sei dem Gemeinderat Q._____ und dem Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 4. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. -3- 2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 teilte die Erbengemeinschaft B._____, welche gegen das Bauvorhaben Einwendung erhoben und am vorinstanz- lichen Verfahren teilgenommen hatte, mit, sich am weiteren Verfahren nicht zu beteiligen. 3. Der Rechtsdienst des Regierungsrats beantragte in der Beschwerdeant- wort vom 30. Januar 2025 namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Der Gemeinderat Q._____ hielt in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2025 fest, nachdem die abschliessende Beurteilung der massgebenden Aspekte nicht im Ermessen des Gemeinderats liege, werde die Abweisung der Beschwerde – allenfalls die Rückweisung zur Neubeurteilung der offe- nen Fragen – beantragt. 5. Mit Replik vom 16. Juni 2025 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen gemäss der Beschwerde fest. 6. Der Rechtsdienst des Regierungsrats stellte in der Duplik vom 30. Juli 2025 namens des Regierungsrats erneut den Antrag, die Beschwerde sei kos- tenfällig abzuweisen. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 4. Dezember 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der ange- fochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztinstanz- lich. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. -4- 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Das Projekt sieht die "Aussiedlung" eines landwirtschaftlichen Betriebs bzw. die Betriebserweiterung am Standort "C._____" (Gemeinde Q._____) vor (vgl. Vorakten, act. 26, 101, 129; angefochtener Entscheid, S. 2). Ge- plant ist ein Milchviehlaufstall für 60 Milchkühe (und acht bis zehn Aufzucht- kälber) mit Nebenräumen sowie zwei Silos (vgl. Vorakten, act. 20 ff., 101; Beschwerde, S. 4). Das Stallgebäude hat einen Grundriss von ca. 47.44 m x 30.75 m und eine Höhe von bis zu 9.89 m; die projektierten Silos haben einen Durchmesser von 4.60 m und eine Höhe von je 18.65 m (Vorakten, act. 21, 114 [Griff 27]). An der südwestlichen Ecke des Stalls ist eine Schnitzelheizung vorgesehen, daran anschliessend eine Trafo-Station (Vorakten, act. 114 [Griffe 25 f.]). Der Laufstall soll auf den Parzellen Nrn. ccc, ddd und aaa zu liegen kommen, die Silos auf der Parzelle Nr. aaa. Südöstlich ist auf den Parzellen Nrn. bbb und eee ein Einfamilienhaus ge- plant (Vorakten, act. 23 f.) mit einem Grundriss von ca. 10.00 m x 9.70 m (Vorakten, act. 114 [Griff 29]). Die Erschliessung soll über die bestehende Zufahrt führen, welche von den Gebäuden in Richtung Süden auf einer Länge von rund 70 m neu asphaltiert werden soll (siehe Vorakten, act. 25, 114 [Griff 25]). 1.2. Die vom Bauvorhaben betroffenen Parzellen liegen in der Landwirtschafts- zone (Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom _____ 2016 / _____ 2018) und im Perimeter der Schutzzone des Dekrets zum Schutze der Hall- wilerseelandschaft vom 13. Mai 1986 (Hallwilerseeschutzdekret; SAR 787.350 [nachfolgend: HSD]). Nördlich bzw. nordwestlich des Pro- jekts befindet sich ein Trockenstandort (T10, beim nordöstlichen Ende der Parzelle Nr. bbb) und ein Waldgebiet (siehe Kulturlandplan). Etwas südlich des Bauprojekts verläuft von West nach Ost der E._____bach. Dieser wird von der Zufahrt gequert. Die Zufahrt soll (u.a.) in diesem Bereich neu as- phaltiert werden, womit die neue Asphaltierung teilweise im Gewässerraum (siehe Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]) liegt. Das Bauvorhaben ist gemäss Richtplan sodann in einer Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB) geplant. Zudem befinden sich der Milchvieh- laufstall und die beide Silos im Perimeter eines Wildtierkorridors von kan- -5- tonaler Bedeutung (Wildtierkorridor _____) (Richtplan-Teilkarte L 2.6 Wild- tierkorridore; siehe auch Umwelt Aargau, Grundlagenbericht Wildtierkorri- dore 2.0, Sondernummer 57, Februar 2023, S. 20 f.). 2. 2.1. Vor Vorinstanz ging es wesentlich um das Verhältnis zwischen Richtplan, HSD und kommunaler Nutzungsplanung und welchen Stellenwert bzw. welche Verbindlichkeit diese Grundlagen im Baubewilligungsverfahren ha- ben. Da das Bauvorhaben im Bereich einer im Richtplan festgesetzten LkB zu liegen kommen soll, stellte sich vor dem Hintergrund des Richtplankapi- tels L 2.3, Planungsanweisung 1.4 namentlich die Frage, ob für das Bau- vorhaben ein "Siedlungsei" bzw. ein "L-Standort" im Sinne einer Positivpla- nung erforderlich ist und – falls eine solche Positivplanung erforderlich ist – was die Rechtsfolgen im Baubewilligungsverfahren sind, wenn es an dieser Positivplanung fehlt. 2.2. 2.2.1. Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz bildete der Bauabschlag des Gemeinde- rats vom 16. Oktober 2023; diesem zugrunde lag die Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 25. September 2023 (vgl. Vorakten, act. 79 i.V.m. act. 76 ff.). Das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, hielt dabei fest, nach der kantonalen raumplanerischen Praxis seien im Gebiet des HSD die LkB nicht mittels eigenen kommunalen Landschaftsschutzzo- nen umgesetzt worden. Die Landschaftsschutzzonen seien in sämtlichen betroffenen Gemeinden konsequent um das HSD herum gelegt worden. Diese raumplanerische Ausgangslage führe dazu, dass auch in der Schutz- zone des HSD, entsprechend dem Richtplankapitel L 2.3, Planungsanwei- sung 1.4, positiv mögliche Standorte für landwirtschaftliche Neubauten, so- genannte Siedlungseier oder L-Standorte, festgelegt werden müssten (Po- sitivplanung), was vorliegend nicht der Fall sei. Das Vorhaben sei daher nicht bewilligungsfähig; für den angedachten Bau des Milchviehlaufstalls und des Einfamilienhauses am Standort "C._____" fehle es an den raum- planerischen Grundlagen bzw. Voraussetzungen. Eine solche Auslegung des HSD rechtfertige sich umso mehr, da die im Vergleich zum HSD deut- lich jüngere LkB von demselben staatlichen Organ, vom Grossen Rat, er- lassen worden sei (vgl. Vorakten, act. 77, ferner auch act. 134). Das BVU, Abteilung Raumentwicklung, hielt zur Thematik übereinstimmend fest, ge- mäss kantonaler Planungspraxis würden die LkB durch das HSD als um- gesetzt gelten. Angesichts der rechtskräftigen kantonalen Schutzzone sei die Festlegung einer zusätzlichen kommunalen Landschaftsschutzzone nicht notwendig (Vorakten, act. 124). -6- 2.2.2. Die Vorinstanz stützte die dargelegte kantonale Planungspraxis nicht. Der seit 27. Juli 1986 (vgl. § 13 Abs. 1 HSD) unverändert in Kraft stehende Re- gelungsinhalt betreffend die Schutzzone des HSD (vgl. § 6 HSD) könne nicht auf dem Weg der Auslegung – gestützt auf die allgemeinen Zielvor- gaben des HSD (vgl. § 1 HSD) i.V.m. den richtplanerischen Vorgaben zu den LkB – nachträglich übersteuert werden, da die parzellenscharfe Fest- setzung der LkB nicht Gegenstand des HSD bilde. Mithin könne aufgrund der Schutzzone des HSD nicht die Ausscheidung eines Siedlungseis bzw. eines L-Standorts für grössere landwirtschaftliche Neubauten im Gebiet der LkB verlangt werden. Eine derartige Auslegung rechtfertige sich auch nicht aufgrund des Umstands, dass die deutlich jüngeren LkB ebenso wie das HSD vom Grossen Rat erlassen worden seien (angefochtener Entscheid, S. 6). Stattdessen seien die LkB auch im Bereich der Schutzzone des HSD im ordentlichen Verfahren der Nutzungsplanung – unter Wahrung der bun- desrechtlichen Mindestvorgaben – umzusetzen. Die Behördenpraxis, nach welcher die LkB durch die seit 27. Juli 1986 in Kraft stehende Schutzzone des HSD auslegungsgemäss als umgesetzt gälten, führe letztlich dazu, dass dem Einzelnen die Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der nutzungs- planerischen Verankerung der LkB entzogen werde. Dies verstosse gegen die Rechtsweggarantie. Mangels hinreichender nutzungsplanerischer Grundlage auf Stufe des kantonalen Rechts seien somit die LkB im Bereich der Schutzzone des HSD als überlagernde Zonierung durch die jeweiligen Gemeinden im Rahmen ihrer Entscheidungsfreiheit und der Nutzungspla- nung erneut (bzw. erst noch) grundeigentümerverbindlich festzulegen (an- gefochtener Entscheid, S. 6 f.). Die Behördenpraxis, gemäss welcher die LkB im Bereich der Schutzzone des HSD auf dem Weg der Auslegung als grundeigentümerverbindlich umgesetzt gälten, könne demnach nicht ge- stützt werden. Die LkB seien – namentlich auf dem Gebiet der Gemeinde Q._____ – nicht parzellenscharf umgesetzt, soweit sie sich mit der Schutz- zone des HSD überschnitten. Der Gemeinderat sei daher ungeachtet der am 24. Januar 2018 genehmigten Gesamtrevision der BNO gehalten, die erforderliche nutzungsplanerische Anpassung – mit allfälliger Ausschei- dung von L-Standorten bzw. von Siedlungseiern – innert einer Frist von grundsätzlich fünf Jahren vorzunehmen (§ 30a Abs. 1 und 2 BauG), wobei sich vorliegend eine zeitnahe Anpassung aufdränge (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Im Bereich der Schutzzone des HSD fehle momentan somit eine parzellen- scharfe Festlegung der LkB. Unabhängig davon sei jedoch der planerische Stufenbau (vgl. Art. 2 Abs. 1 RPG) einzuhalten. Gemäss richtplanerischer Anordnung (Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.4) sei am vorge- sehenen Standort eine Positivplanung (Siedlungsei bzw. L-Standort) erfor- derlich. Demnach stehe die Bewilligung des Projekts unter dem Vorbehalt einer positiven Grundlage im Zuge der Umsetzung der LkB auf Stufe der Nutzungsplanung. Mithin fehle es dem Bauvorhaben an einer Bewilligungs- -7- voraussetzung. Da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Vertrau- ensschutz stützen könne, sei die Beschwerde abzuweisen (angefochtener Entscheid, S. 9). Die Vorinstanz hält auch vor Verwaltungsgericht daran fest, dass vorgängig einer Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren zwingend eine Ge- samtbeurteilung mit positiver Standortausscheidung auf Stufe der Nut- zungsplanung vorzunehmen sei, ansonsten der damit zusammenhän- gende Rechtsschutz und die demokratische Mitwirkung der Bevölkerung übergangen würde. Das Bauvorhaben verfüge somit nicht über die notwen- dige Positivplanung (Siedlungsei bzw. L-Standort), weshalb die Baubewil- ligung zu verweigern sei (vgl. Beschwerdeantwort Rechtsdienst Regie- rungsrat, S. 2 f.; Duplik Rechtsdienst Regierungsrat, S. 1 ff.) 2.2.3. Der Beschwerdeführer teilt die Ansicht der Vorinstanz nicht. Das HSD gebe in § 6 Abs. 1 HSD den Beurteilungsmassstab vor, nach welchem im Peri- meter des HSD landwirtschaftlich notwendige Bauten und Anlagen erstellt werden könnten. Seien die im HSD gestellten Anforderungen erfüllt, be- stehe ein Rechtsanspruch auf eine Baubewilligung. Selbstverständlich seien auch die bundesrechtlichen Anforderungen an die Erstellung von landwirtschaftlichen Neubauten zu erfüllen. Die Vorinstanz habe zurecht erkannt, dass gestützt auf das HSD nicht die Ausscheidung eines Sied- lungseis bzw. eine L-Standorts für grössere landwirtschaftlichen Neubau- ten verlangt werden könne. Ebenso habe sie richtig erkannt, dass die LkB gemäss dem Richtplan nicht grundeigentümerverbindlich seien. Sie müss- ten in der Nutzungsplanung umgesetzt werden, damit sie dem Beschwer- deführer entgegengehalten werden könnten. Dennoch habe die Vorinstanz gestützt auf die im Richtplan verankerten LkB die Baubewilligung verwei- gert. Das bedeute im Ergebnis, dass die Vorinstanz dem Richtplan – ent- gegen seinen eigenen Aussagen – eine grundeigentümerverbindliche Wir- kung gegeben habe, was dieser nicht habe. Die Vorinstanz hätte nicht über den Richtplanbeschluss (Festsetzung LkB) das private Bauvorhaben ver- hindern dürfen. Ein nutzungskonformes Bauvorhaben könne nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche dem behördenverbindli- chen Richtplan. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen geltendes Recht und sei aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 6 f.; Replik, S. 2 ff.). Soweit sich der Rechtsdienst des Regierungsrats in seiner Beschwerdeantwort auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020, Erw. 2.5, und die Planungspflicht berufe, lege er das Urteil einseitig und nicht korrekt aus. Vorliegend gehe es um ein zonenkonformes Bauvorha- ben in der Landwirtschaftszone. Für den projektierten Milchviehstall in der Landwirtschaftszone bestehe keine Planungspflicht (zum Ganzen: Replik, S. 3 ff.). -8- 3. 3.1. Die Raumplanung bildet mit der Richt- und Nutzungsplanung sowie den nachfolgenden Baubewilligungs- und allfälligen Ausnahmebewilligungsver- fahren ein Ganzes, in dem jeder Teil eine spezifische Funktion erfüllt. Für die Erstellung der Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll (Art. 6 Abs. 1 RPG). Nutzungs- pläne ihrerseits ordnen die zulässige Nutzung des Bodens für jede Parzelle und unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 RPG). Das Baubewilligungsverfahren schliesslich dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen den im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ord- nungsvorstellungen entgegenstehen (BGE 140 II 262, Erw. 2.3.1 mit Hin- weisen). 3.2. Die LkB wurden im Jahre 2000 im Richtplan festgesetzt (Beschluss des Grossen Rats Nr. 2000-1907 vom 2. Mai 2000, 00.50; zu einzelnen Aus- nahmen siehe Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 26. Januar 2000, 00.50 [nachfolgend: Botschaft 00.50], S. 9). Gemäss den Planungsanweisungen des Richtplankapitels L 2.3 schützen die Gemeinden die im Richtplan festgesetzten LkB in der Nut- zungsplanung. Sie legen die Rechtswirkungen und die genaue Gebietsab- grenzung fest. Sie scheiden Landschaftsschutzzonen, Landwirtschaftszo- nen mit geeigneten Bestimmungen oder andere Zonen, die dem Schutzziel entsprechen, aus. Die Art der land- und waldwirtschaftlichen Bewirtschaf- tung wird durch die Festsetzung der LkB nicht beeinflusst (Planungsanwei- sung 1.2). In den LkB sind Erneuerungen, Ausbauten und Erweiterungen von bestehenden landwirtschaftlichen Siedlungen sowie die Errichtung von untergeordneten betriebsnotwendigen Neubauten (z.B. Weidunterstände, kleine Feldscheunen, Witterungsschutzanlagen und Ähnliches) möglich. Die Beurteilung der Vorhaben erfolgt in den entsprechenden Planungs- und Bewilligungsverfahren. Für die landschaftliche Einpassung der Bauten gilt in den LkB eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Planungsanweisung 1.3). Die Ge- meinden können in der Nutzungsplanung innerhalb der LkB Ausnahmen für landwirtschaftliche Neubauten vorsehen, soweit die Schutzziele nicht übermässig beeinträchtigt werden. Zur Begründung solcher Neubauten sind die nachfolgenden Massnahmen zu prüfen und die Ergebnisse aufzu- zeigen: Prüfung von alternativen Standorten (z.B. Standorte in der Nähe von bestehenden Gebäuden) auch ausserhalb des Gemeindegebiets im Interesse der Schutz- und Entwicklungsziele; Landumlegungen; Projekt- optimierungen und Massnahmen zur landschaftlichen Einpassung; ein an- gemessener ökologischer Ausgleich; die Wiederverwendung oder der Rückbau von nicht mehr benötigter oder nicht mehr genutzter Bausub- stanz; die Befristung der Baubewilligung (Planungsanweisung 1.4). -9- Diese Planungsanweisungen des Richtplans (Richtplankapitel L 2.3) sind für Behörden verbindlich (vgl. Art. 9 Abs. 1 RPG). Für Private hat der Richt- plan dagegen keine direkte Bindungswirkung (statt vieler: BGE 143 II 276, Erw. 4.2). Die Planungsanweisungen des Richtplans sind in der Nutzungs- planung umzusetzen. Erst die Nutzungspläne sind für jedermann verbind- lich, sowohl für Privatpersonen als auch für Behörden (vgl. Art. 21 Abs. 1 RPG (vgl. BGE 143 II 276, Erw. 4.2.1; ferner: Botschaft 00.50, S. 6). Die Umsetzung der LkB in der Nutzungsplanung kann je nach örtlicher Situa- tion auf verschiedene Art erfolgen: So kann der Schutzauftrag mit kommu- nalen Landschaftsschutzzonen, mit Landwirtschaftszonen mit geeigneten Bestimmungen, oder mit anderen Zonen, die dem Schutzziel entsprechen, erfüllt werden (vgl. Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.2; Bot- schaft 00.50, S. 6 f.). Nach § 10 Abs. 1 BauG kann der Grosse Rat kanto- nale Nutzungspläne erlassen, soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, insbesondere zum Schutz von Landschaften und Gewässern. Der Standort des geplanten Bauvorhabens liegt im Bereich einer im Richt- plan festgesetzten LkB. Die Vorinstanz legte bezüglich der (nutzungs-)pla- nerischen Grundlagen korrekt dar, dass anlässlich der Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom _____ 2015 / _____ 2018 die früher geltende Regelung von § 13 Abs. 4 aBNO – welche festgehalten hatte, dass die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone ohne Eintrag im Kulturlandplan auch für die Schutzzone im Bereich des HSD gelten (siehe Vorakten, act. 50) – gestrichen wurde. Die heutige Be- stimmung zur Landschaftsschutzzone (§ 18 BNO) enthält keine solche Re- gelung mehr. Mit Blick auf den Landschaftsschutz lässt sich dem Kultur- landplan entnehmen, dass das Gebiet mit den betroffenen, in der Landwirt- schaftszone liegenden Parzellen nicht von einer Landschaftsschutzzone (im Kulturlandplan schwarz und auseinanderstehend schraffiert) überlagert ist (siehe auch Aktennotiz im Verfahren BVURA.16.88-3 zum Augenschein vom 15. Juni 2017, S. 2 f.). Im betreffenden Gebiet ist im Kulturlandplan als Orientierungsinhalt einzig die (überlagernde) Schutzzone des HSD (schwarz und eng schraffiert) eingetragen; in diesem Kontext gilt allerdings generell darauf hinzuweisen, dass in den Gebieten der Gemeinde Q._____, in denen die LkB im Perimeter der Schutzzone des HSD liegen, auf Stufe der kommunalen Nutzungsplanung keine Landschaftsschutzzone festge- setzt wurde (vgl. Vorakten, act. 98, 109, 124, 134; angefochtener Ent- scheid, S. 3). Dies weil die Behörden davon ausgingen, dass die LkB durch das HSD als umgesetzt gelten und die Festlegung einer zusätzlichen kom- munalen Landschaftsschutzzone nicht notwendig ist (vgl. Vorakten, act. 124). Diese Praxis ist indes, wie die Vorinstanz einlässlich und zutref- fend darlegte, nicht haltbar. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der LkB bildet nicht Gegenstand des (deutlich älteren) HSD. Die im Richt- plan festgesetzten LkB müssen vielmehr auch im Bereich der Schutzzone des HSD separat im Verfahren der Nutzungsplanung umgesetzt werden. Dabei sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben zu beachten und die (Mit- - 10 - wirkungs-)Rechte sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten des Einzelnen zu gewährleisten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Behör- denpraxis, wonach die LkB durch die seit 27. Juli 1986 in Kraft stehende Schutzzone des HSD auslegungsgemäss als umgesetzt gelten, letztlich zur Folge hat, dass dem Einzelnen die Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich der nutzungsplanerischen Umsetzung der LkB entzogen wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG, Art. 82 lit. a [und b] i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110]), was gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101]) verstösst. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die LkB, soweit sie sich auf dem Ge- biet der Gemeinde Q._____ mit der Schutzzone des HSD überschneiden, auf Stufe Nutzungsplanung nicht (bzw. nicht mehr) umgesetzt sind. Sie müssen nutzungsplanerisch daher wieder (bzw. erst noch) grundeigentü- merverbindlich festgelegt werden. Dazu gehört auch, dass geprüft wird, ob und wo allfällige "Siedlungseier" bzw. "L-Standorte" ausgeschieden werden können (vgl. Planungsanweisung 1.4 des Richtplankapitels 2.3). 3.3. Da die im Richtplan enthaltenen Planungsanweisungen lediglich behörden- verbindlich sind (siehe Art. 9 Abs. 1 RPG), können sie der privaten Bau- herrschaft nicht direkt entgegengehalten werden. Eine direkte Anwendbar- keit des kantonalen Richtplans fällt in einem Baubewilligungsverfahren aus- ser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 5.2, 1C_488/2015 vom 24. August 2016, Erw. 4.5.4). Ein nut- zungskonformes Bauvorhaben kann deshalb nicht mit der Begründung ver- weigert werden, es widerspreche dem kantonalen Richtplan (Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 5.2; siehe auch PIERRE TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachpla- nung, Interessenabwägung, 2019, N. 34 zu Art. 9; siehe auch Bot- schaft 00.50, S. 6). Die Vorinstanz wies in ihrem ablehnenden Entscheid auf die Einhaltung des planerischen Stufenbaus (Art. 2 Abs. 1 RPG) hin, wobei sie sodann argu- mentierte, für das Bauvorhaben sei gemäss richtplanerischer Anordnung (Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.4) am vorgesehenen Stand- ort eine Positivplanung (Siedlungsei resp. L-Standort) erforderlich. Die Be- willigung des Projekts stehe unter dem Vorbehalt einer positiven Grundlage im Zuge der Umsetzung der LkB auf Stufe der Nutzungsplanung; mithin mangle es dem Bauprojekt an einer Bewilligungsvoraussetzung (angefoch- tener Entscheid, S. 9). Im Ergebnis begründete die Vorinstanz den Bauab- schlag somit damit, dass das Vorhaben der richtplanerischen Anordnung (Richtplankapitel L 2.3, Planungsanweisung 1.4) widerspricht. Diese Be- gründung ist – wie dargelegt – jedoch nicht zulässig, da der Richtplan für - 11 - Private keine direkte Bindungswirkung hat. Die vorinstanzliche Begründung des Bauabschlags verstösst gegen Art. 9 Abs. 1 RPG. 3.4. 3.4.1. Vor Verwaltungsgericht argumentiert die Vorinstanz, sie stütze die Pla- nungspflicht für das Bauprojekt nicht primär auf richtplanerische Grundla- gen, sondern auf das Bundesrecht, namentlich Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG, wobei in Grenzfällen den kantona- len Behörden ein Ermessensspielraum gewährt werde (vgl. Beschwerde- antwort Rechtsdienst Regierungsrat, S. 2 f.; Duplik Rechtsdienst Regie- rungsrat, S. 2; jeweils namentlich mit Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020, Erw. 2.5). 3.4.2. Das Bundesrecht verlangt, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufga- ben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Ein- satz gelangt. In Bezug auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahmebewilli- gung unzulässig, wenn eine angemessene Beurteilung nur in einem Pla- nungsverfahren möglich ist. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es deshalb nicht nach Art. 24 RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des Zo- nenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hin- sichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsord- nung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungs- pflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrens- ordnung. Die Planungspflicht soll sicherstellen, dass bei Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung die um- fassende Interessenabwägung, die auch bezüglich der Erteilung einer Aus- nahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erforderlich ist, unter demokrati- scher Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) erfolgt. Das Bundesgericht hat die Planungspflicht namentlich zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung bei der Errichtung einer Abfalldeponie mit Reaktor- und Rest- stoffdeponie im Wald, der Erweiterung einer Abfalldeponie um ein Gesamt- volumen von 390'000 bzw. 500'000 m3, die einen durchschnittlichen Last- wagenverkehr von 95 bis 105 bzw. einen Mehrverkehr von rund 50 Fahrten pro Tag bewirkten würde, der Errichtung grösserer Freizeit- bzw. Sportzen- tren und grösserer Schiessanlagen bejaht. In Grenzfällen hat es den kan- tonalen Behörden einen Ermessensspielraum gewährt, der ihnen gestattet, sich ohne Bundesrechtsverletzung für das Verfahren der Nutzungsplanung oder der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu entscheiden (zum - 12 - Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022, Erw. 3.4, 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020, Erw. 2.5, je mit Hinweisen). Auch bei einer zonenkonformem Baute oder Anlage ist denkbar, dass sie räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren an- gemessen erfasst werden können. Allerdings ist eine Planungspflicht in die- sem Fall nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Baute oder Anlage in einer Bauzone oder einer Nichtbauzone errich- tet werden soll. In diesem Rahmen ist eine Gesamtbetrachtung vorzuneh- men, in die die wesentlichen räumlichen Auswirkungen einzubeziehen sind. Der Umstand, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, ist dabei ein Indiz für die Planungspflicht, umso mehr, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte stark überschritten werden. Wesentlich ist auch die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung, die Art der Konstruktionen (massiv oder leicht entfernbar), die Empfindlichkeit der Landschaft, die zu erwartenden Immissionen oder die Möglichkeit der Ko- ordination mit anderen (geplanten) Bauten oder Anlagen, die im Planungs- verfahren besser vorgenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_141/2021 vom 2. Mai 2022, Erw. 3.4; siehe auch Urteil des Bundesge- richts 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020, Erw. 2.5 und 2.6). 3.4.3. Die Fläche des geplanten Stalls beträgt rund 1'459 m2; zählt man die Flä- chen der Silos, des Hauses, der Schnitzelheizung und der Trafo-Station hinzu, ergibt sich eine insgesamt beanspruchte Fläche von rund 1'627 m2. Die Höhe des Milchviehlaufstalls beträgt 9.89 m, diejenige der beiden Silos je 18.65 m. Der projektierte Standort des Bauvorhabens liegt an einer land- schaftlich exponierten und von weitem einsehbaren Lage oberhalb des Hallwilersees (vgl. Vorakten, act. 122, 123 f., 128 [Foto], 171). Der Standort liegt in der Landwirtschaftszone, welche im betreffenden Bereich von der Schutzzone des HSD überlagert ist. Bauten und Anlagen, die zur landwirt- schaftliche Bewirtschaftung nötig sind, sind in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG). Auch in der (über- lagernden) Schutzzone des HSD sind für die ordentliche Bewirtschaftung des Bodens betriebsnotwendige Bauten und Anlagen im Grundsatz zuläs- sig (vgl. § 6 Abs. 1 HSD). Von der kommunalen Landschaftsschutzzone, welche bezüglich der Zulässigkeit von Bauten und Anlagen strenger bzw. einschränkender als die Schutzzone des HSD ist (siehe § 18 Abs. 2 und 3 BNO), ist der Standort dagegen nicht erfasst (siehe bereits Erw. II/3.2). Das Bauvorhaben bzw. die Gesamtanlage ist sodann unbestrittenermassen nicht UVP-pflichtig (siehe dazu auch Art. 10a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] i.V.m. Art. 1 f. der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] i.V.m. Nr. 80.4 des An- hangs zur UVPV; Art. 27 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen - 13 - [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91] i.V.m. Anhang zur LBV sowie Betriebskonzept in Vorakten, act. 114 [Griff 4]; Beschwerde, S. 3 f.). Die Erschliessung ist schliesslich über die bestehende Zufahrt ge- plant. Auch wenn der Standort landschaftlich exponiert liegt, lässt sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon sprechen, dass die Grösse des Bauvorha- bens bzw. die Auswirkungen des Projekts auf die bestehende Nutzungs- ordnung derart bedeutend wären, dass das Vorhaben in einem Baubewilli- gungsverfahren nicht angemessen erfasst werden könnte und ein Pla- nungsverfahren erforderlich wäre. Unabhängig davon ist der Nutzungsplan anpassungsbedürftig bzw. verletzt das Bauvorhaben ohne entsprechende planerische Massnahme auf Ebene Nutzungsplanung den Richtplan. Der Gemeinderat wird kaum darum her- umkommen, Plansicherungsmassnahmen zu erlassen und die entspre- chende Revision der Nutzungsplanung anzugehen (vgl. § 30a BauG). 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist an den Regierungsrat zur weiteren Beurteilung der Verwaltungs- beschwerde bzw. des Bauvorhabens und zu neuem Entscheid zurückzu- weisen. Abschliessend rechtfertigt sich der Hinweis, dass Richtpläne, soweit sie nicht im Rahmen der Nutzungsplanung umgesetzt werden, ihre Bindungs- kraft immerhin dort entfalten, wo das anwendbare Recht Ermessen ein- räumt oder mithilfe unbestimmter Gesetzesbegriffe Handlungsspielräume gewährt (Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die im Richtplan manifestierten öffentlichen Interessen am Landschaftsschutz im Rahmen der Interessen- abwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV gebührend zu gewichten. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Diese gehen zu Lasten des Staates, da der Vorinstanz kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorgeworfen wer- den kann. - 14 - 2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Mass- gabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (siehe § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Parteikosten sind ihm von der Vorinstanz (Par- teistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG) und vom Gemeinderat (Partei- stellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) – letzterer beantragt primär eben- falls die Abweisung der Beschwerde – je zur Hälfte zu ersetzen. 2.2. Für die Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Nach § 8a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 berechneten Streitwert. Innerhalb der in § 8a Abs. 1 vorgese- henen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Geht die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen zu Lasten des Gemeinwesens, kann sie bei hohem Streitwert – was praxisgemäss bei über Fr. 100'000.00 der Fall ist (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.405 vom 14. Januar 2025, Erw. III/2, WBE.2024.183 vom 4. November 2024, Erw. III/2.2, WBE.2017.345 vom 1. März 2018, Erw. III/1.2.2) – um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden (§ 12a Abs. 1 AnwT). Bausachen gelten als vermögensrechtliche Streitsachen, wobei der Streit- wert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. § 20 Abs. 3 des Ge- bührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Vorlie- gend beträgt der Streitwert Fr. 250'000.00 (Baukosten gemäss Bauge- suchsdeckel: Fr. 2'500'000.00 [Vorakten, act. 114 {Griff 1}]). Für Streit- werte über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00 beträgt in Beschwerdeverfah- ren die Entschädigung Fr. 5'000.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Zif- fer 4 AnwT). Der Streitwert (Fr. 250'000.00) liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (über Fr. 100'000.00 bis Fr. 500'000.00). Die Schwierigkeit des Falles ist als durchschnittlich einzustufen, der mutmassliche Aufwand des Anwaltes war knapp mittel. Unter Berücksichtigung dieser Parameter er- scheinen Parteikosten in Höhe von Fr. 8'000.00 sachgerecht. Da ein hoher Streitwert vorliegt und die Parteikosten zu Lasten des Gemeinwesens ge- - 15 - hen, ist die Entschädigung in Anwendung vom § 12a Abs. 1 AnwT um ei- nen Viertel herabzusetzen, womit sie auf Fr. 6'000.00 festzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 6. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staa- tes. 3. Der Regierungsrat und der Gemeinderat Q._____ werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 3'000.00, zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ den Regierungsrat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Landwirtschaft Mitteilung an: das Departement, Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung das BVU, Abteilung für Baubewilligungen die Erbengemeinschaft B._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeu- - 16 - tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Dezember 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi