1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 24. Oktober 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zurückgewiesen. - 22 - 2. Es wird festgestellt, dass im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.