b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und gestützt auf § 8 Abs. 1 Anwaltstarif wird die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 2'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, wobei die Vorinstanzen diese je hälftig mit je Fr. 1'300.00 zu ersetzen haben. Das Verwaltungsgericht erkennt: