2.4. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind höchstens als durchschnittlich zu bezeichnen. Höher zu gewichten ist die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer. Es rechtfertigt sich gesamthaft betrachtet, die Parteientschädigung eher im unteren Bereich des weiten Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen.