5.2.2), besteht vorliegend keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern. Seinem diesbezüglichen Antrag (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 39) ist daher nicht zu entsprechen. Im Übrigen stand es ihm frei, aus eigener Initiative eine Kostennote einzureichen.