2.3. Die Kosten und damit auch die Parteientschädigung werden von Amtes wegen verlegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [aVRPG], 1998, N. 11 und 41 zu § 39 aVRPG). Nachdem nur bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechnung bei der Rechtsvertretung einzuverlangen ist (§ 12 Abs. 1 Anwaltstarif; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014, Erw. 5.3; 8C_228/2022 vom 8. November 2022, Erw. 5.2.2), besteht vorliegend keine Verpflichtung, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern.