Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.284 vom 21. November 2023, Erw. III/1). Der Beschwerdeführer ist somit im Hinblick auf die Kostenverlegung als obsiegend zu betrachten, zumal das Nichteintreten auf den Antrag um Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. September 2024 (siehe vorne Erw. I/3) zufolge Geringfügigkeit des Unterliegens nicht ins Gewicht fällt. Damit ist auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (siehe vorne Erw. II/2.4) im Kostenpunkt nicht weiter zu berücksichtigen.