O., N. 16 zu Art. 15d SVG). 6. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit ist infolge unvollständig festgestellten Sachverhalts zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit hat die Vorinstanz erneut die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 12. September 2024 zu beurteilen, welcher die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine materielle Beurteilung der Fahreignungsuntersuchung und des vorsorglichen Führerausweisentzugs.