ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzuholen, zumal die Parteien ansonsten einer Instanz verlustig gingen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.32 vom 27. Juni 2019, Erw. II/2.5.2). Dementsprechend ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie erwähnt (siehe vorne Erw. 5.2.2) trifft den Beschwerdeführer dabei eine Mitwirkungspflicht. Käme er dieser nicht nach, müsste ihm dies negativ angelastet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022, Erw. 4.7 mit Hinweisen; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 16 zu Art.