5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt als unvollständig erweist, weshalb hier nicht materiell beurteilt werden kann, ob die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung mit gleichzeitigem vorsorglichem Führerausweisentzug ausreichend begründet sind. Es - 19 -