dem Alkoholkonsum oder mit anderen gegebenenfalls vorliegenden psychischen Störungen im Zusammenhang steht. Dementsprechend bedarf es einer weiteren Klärung des Sachverhalts, falls die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung im vorliegenden Verfahren zur Begründung der angeordneten Massnahmen herangezogen werden soll, zumal über deren Inhalt bisher nichts bekannt ist.