tiv-)Bestätigung der Institution einzuholen. Soweit sich die Vorinstanz in Bezug auf das (Nicht-)Vorhandensein von Ausfallerscheinungen auf "Schilderungen von Ärzten" stützt, ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass sich in den Akten bisher keine ärztlichen Feststellungen dazu finden lassen, welche auf einer direkten Wahrnehmung der involvierten Arztperson(en) basieren würden. Insbesondere ist bisher nicht aktenkundig, aus welchen Gründen am 27. Mai 2024 eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde. Demnach ist aktuell unklar, ob diese mit - 18 -