___ weitere Berichte von vorherigen – oder möglicherweise darauffolgenden (siehe Hausarztbericht vom 3. Juli 2024, der "Ereignisse vom Mai und Juni" erwähnt) – Aufenthalten vorhanden sind. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, entweder die über ihn vorhandenen Klinik(austritts)berichte bei der betreffenden Institution anzufordern und diese Berichte der Vorinstanz einzureichen oder die Ärztinnen und Ärzte der betreffenden Institution gegenüber der Vorinstanz vom Berufsgeheimnis zu entbinden, damit diese die nötigen Abklärungen tätigen kann. Falls bei der betreffenden Institution keine derartigen Berichte vorhanden sein sollten, wäre eine entsprechende (Nega-