Allerdings beruhen auch diese Informationen auf Äusserungen von Drittpersonen, welche nicht direkt gegenüber den rapportierenden Polizeibeamten getätigt wurden. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren noch nicht ausreichend erhärtet, dass es tatsächlich zu weiteren alkoholbedingten Sturzereignissen und damit zusammenhängenden Klinikaufenthalten gekommen ist. Es ist anzunehmen, dass im Spital Q._____ weitere Berichte von vorherigen – oder möglicherweise darauffolgenden (siehe Hausarztbericht vom 3. Juli 2024, der "Ereignisse vom Mai und Juni" erwähnt) – Aufenthalten vorhanden sind.