Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich schliessen, dass es bei alkoholbedingten Vorfällen ausserhalb des Strassenverkehrs unter anderem auch wesentlich ist, ob ein einmaliges, isoliertes Ereignis vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017, Erw. 3.4; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017, Erw. 3.4; 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014, Erw. 4.2). Aufgrund der im Polizeibericht geschilderten Angaben der Drittpersonen bestehen zwar Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit wegen übermässigem Alkoholkonsum mehrfach gestürzt und deshalb am 27. Mai 2024 bereits das dritte Mal im Spital Q._____ in Behandlung gewesen sei.