Dementsprechend hat die Vorinstanz die angeordneten Massnahmen auch darauf abgestützt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Aussagen der Drittpersonen zu seinem Trinkverhalten seien nicht protokolliert worden, ist im vorliegenden Verfahren wie erwähnt – und im Gegensatz etwa zu einem Strafverfahren – kein strikter Beweis erforderlich. Insofern ist nicht von Belang, ob diese Aussagen in einem formellen Protokoll festgehalten wurden.