Dementsprechend erweist sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in diesem wesentlichen Punkt als unvollständig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Zwar ist gerichtsnotorisch, dass bei einem Klinikaufenthalt – selbst bei ambulanten Konsultationen – jeweils ein (Austritts-)Bericht verfasst wird. Somit ist davon auszugehen, dass ein Klinikbericht des Spitals Q._____ über die am 27. Mai 2024 gewonnenen ärztlichen Erkenntnisse vorhanden sein dürfte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat - 16 -