Ärztliche bzw. labortechnische Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration liegen jedenfalls nicht vor. Insbesondere ist nicht bekannt, ob es sich bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2.9 Gewichtspromille um den minimalen, mittleren oder maximalen Blutalkoholwert handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Sicherungsmassnahmen der Mittelwert – und nicht etwa der für die betroffene Person günstigste Wert – massgebend (BGE 129 II 82, Erw. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2019 vom 17. November 2020, Erw. 6.1 mit Hinweis).