stattgefunden hat. Die betreffende Bestimmung, auf welche der Beschwerdeführer anspielt, ist auf die Kontrolle der Fahrfähigkeit der Fahrzeugführerinnen und -führer zugeschnitten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Nachdem die beanstandete Atemalkoholprobe nicht im Zusammenhang mit einem Vorfall im Strassenverkehr erhoben wurde, diente diese somit nicht dazu, dem Beschwerdeführer eine Widerhandlung im Strassenverkehr resp. eine allfällige Fahrunfähigkeit (beweissicher) nachweisen zu können.