Selbst wenn dies der Fall wäre, ist festzuhalten, dass einer Messung der Atemluft mit einem Testgerät in Straf- und Verwaltungsverfahren regelmässig keine volle Beweiskraft zukommt. Sie hat jedoch Indizcharakter und kann im Interesse der Verkehrssicherheit gleichwohl Anlass zur Abklärung der Fahreignung geben. Insofern ist hier nicht von Belang, dass die Messung nicht mit einem – beweissichere Ergebnisse liefernden – Atemalkoholmessgerät durchgeführt wurde. Ebenfalls unerheblich ist, dass keine zweite Messung - 15 -