5.2.3. Gemäss Polizeibericht vom 16. Juni 2024 wurde beim Beschwerdeführer am 27. Mai 2024 um 10:32 Uhr mittels Atemalkoholtestgerät ein Atemalkoholwert von 1.39 mg/l festgestellt. Dieser Wert, der umgerechnet einem (Blutalkohol-)Wert von etwa 2.78 Gewichtspromille entspricht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.27 vom 4. Mai 2021, Erw. II/1.4 mit Hinweisen), wird weder vom Strassenverkehrsamt noch vom DVI zur Begründung der angeordneten Massnahmen herangezogen. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist festzuhalten, dass einer Messung der Atemluft mit einem Testgerät in Straf- und Verwaltungsverfahren regelmässig keine volle Beweiskraft zukommt.