II/3.1 mit Hinweis). Das Vorliegen einer Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die Verfahrensbeteiligten aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen müssen, etwa durch Erteilung von Auskünften oder Herausgabe von Dokumenten. Ferner haben sie behördliche Untersuchungshandlungen zu dulden (KASPAR PLÜSS, in: VRG-Kommentar Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 89 zu § 7 VRG).