des Bundesgerichts 1C_37/2020 vom 24. Juni 2020, Erw. 4.3). Die Betroffenen trifft dabei eine Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG; AGVE 2002, S. 143, Erw. II/3b). Dies gilt insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erhoben werden können (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.324 vom 17. Februar 2025, Erw. II/3.1 mit Hinweis).