ausserhalb des Strassenverkehrs in Erw. 3.2 und 3.3 des erwähnten Urteils). 5. 5.1. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aktuell nicht unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat und der in Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG definierte Grenzwert daher nicht einschlägig ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob der am 27. Mai 2024 festgestellte Alkoholkonsum – allenfalls in Kombination mit weiteren Anhaltspunkten – gestützt auf die in Art. 15d Abs. 1 SVG enthaltene Generalklausel die für eine Fahreignungsuntersuchung und den vorsorglichen Führerausweisentzug notwendigen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu begründen vermag.