Es ging dabei vor allem auch aufgrund eines weiteren Vorfalls (Lenken eines E-Bikes unter nicht unerheblichem Alkoholeinfluss) davon aus, der Betroffene sei nicht in der Lage, den Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr genügend zu trennen (Urteil des Bundesgerichts 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017, Erw. 3.4 f.). Zudem hat es eine verkehrsmedizinische Begutachtung bei ausserhalb des Strassenverkehrs festgestellten Alkoholwerten von über 2.5 Gewichtspromille und gleichzeitig fehlenden alkoholursächlichen Ausfallerscheinungen – ungeachtet des automobilistischen Leumunds – für angezeigt erachtet.